Wussten Sie schon
Pflegeversicherung - SGB XI
Wann liegt Pflegebedürftigkeit mit welcher Stufe vor?
SGB XI § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Voraussetzung für den Bezug von Pflegeversicherungsleistungen ist die Antragstellung und die Einstufung.
- Die Einstufung nach Pflegestufen
- Die Einstufung für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, vor allem für Personen mit demenziellen Erkrankungen.
Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftig
sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung
voraussichtlich für mindestens 6 Monate bei bestimmten Verrichtungen
auf Hilfe angewiesen sind. Diese Verrichtungen beziehen sich auf:
- Den Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung
- Den Bereich der Ernährung: die mundgerechte Zubereitung oder die Aufnahme der Nahrung
- Den
Bereich der Mobilität: das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung
- Den Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der
Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung oder
das Beheizen der Wohnung
Die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität werden zur so genannten Grundpflege zusammengefasst.
Welche Pflegestufen unterscheiden wir?
SGB XI § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
Dabei
muss Hilfebedarf bestehen für insgesamt wenigstens zwei Verrichtungen
aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege)
mindestens einmal täglich sowie mehrfach in der Woche Hilfe bei der
Hauswirtschaft. Der Gesamtbedarf muss mindestens 90 Minuten pro
Tag betragen, davon mindestens 45 Minuten im Bereich der Grundpflege,
um der Pflegestufe I zugeordnet zu werden.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit
Dabei
muss Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten aus den Bereichen Körperpflege,
Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie mehrfach in der Woche Hilfe
bei der Hauswirtschaft bestehen. Der Gesamtbedarf muss mindestens
180 Minuten pro Tag betragen, dabei mindestens 120 Minuten im Bereich
der Grundpflege, um der Pflegestufe II zugeordnet zu werden.
Pflegestufe III: erhebliche Pflegebedürftigkeit
Dabei
muss Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, aus den Bereichen
Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie mehrfach in
der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft bestehen. Der Gesamtbedarf
muss mindestens 300 Minuten pro Tag betragen, dabei mindestens 240
Minuten im Bereich der Grundpflege, um der Pflegestufe III zugeordnet
zu werden.
Härtefallregelung: Außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand Wie Pflegestufe III und zusätzlich
- Grundpflege täglich mindestens 6 Stunden, davon mindestens dreimal nachts oder
- Grundpflege kann auch nachts nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden
Wie läuft das Verfahren zur Einstufung ab?
SGB XI § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Leistungen
der Pflegeversicherung erhält nur derjenige, der einen Antrag stellt.
Der Antrag kann auch formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Da
mögliche Leistungen immer ab Antragstellung bewilligt werden, ist es
sinnvoll, frühzeitig einen Antrag zu stellen. Oftmals bekommt man
zusätzlich von der Pflegekasse ein Antragsformular zugeschickt, das man
ausfüllen soll. Folgende Leistungen können beantragt werden: Ambulante Leistungen:
- Sachleistungen (durch Pflegedienste) als alleinige Leistungen
- Pflegegeld (für die Pflegeperson) als alleinige Leistung
- Kombinationsleistungen (von Sach- und Geldleistungen)
- Zusätzliche Betreuungsleistungen (§45a SGB XI)
(Teil-) Stationäre Leistungen
- Tages- und/oder Nachtpflege (teilstationär)
- Vollstationäre Leistungen
Der weitere Ablauf des Antragsverfahrens sieht folgendermaßen aus:
- Die
Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung
bei Ihnen zu Hause, im Pflegeheim oder auch im Krankenhaus.
- Der Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse kündigt rechtzeitig seinen Besuch an.
- Der
Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse kommt zu Besuch
und erstellt ein Gutachten über die Einstufung nach Pflegestufen und
über eine mögliche Einstufung bei erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf.
- Die Pflegekasse entscheidet unter
Berücksichtigung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der
Krankenkasse über eine Pflegestufe und schickt Ihnen den Bescheid zu.
Wann erhalte ich Pflegegeld?
SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Wenn
Pflegebedürftige die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst
sicherstellen, haben sie Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld
beträgt zurzeit bei: Pflegestufe I 225,00€, Pflegestufe II 430,00€ Pflegestufe III 685,00€
Wann erhalte ich zusätzliche Betreuungsleistungen?
SGB XI § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen
Für
Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf
gibt es zusätzliche Betreuungsleistungen. Voraussetzung ist eine
Feststellung eines entsprechenden Bedarfs. Dies erfolgt in der Regel im
Rahmen der Begutachtung zur Pflegestufe. Ab Juli 2008 stehen für die zusätzlichen Betreuungsleistungen monatlich folgende Beträge zur Verfügung:
- Grundbetrag 100,00 € pro Monat
- Erhöhter Betrag 200,00 € pro Monat
Wann erhalte ich Verhinderungspflege?
SGB XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Zur
Entlastung der Pflegeperson sieht das Pflegeversicherungsgesetz die
Leistung der Verhinderungspflege oder Urlaubspflege vor. Die
Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die
Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der
Pflege gehindert ist. Es muss jedoch kein Nachweis über die
Verhinderung erbracht oder die Verhinderung begründet werden.
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